Arbeitsschutzrecht (ArbSch)

zum Login        

Arbeitsschutzrecht (ArbSch)

  1. LEITVORSCHRIFTEN
  1.1 EU
  1.1.1 Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit
  1.1.2 Richtlinie 91/383/EWG des Rates zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis
  1.2 Bund
  1.2.1 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei den Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
  1.2.2 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASIG)
  1.2.3 Gewerbeordnung (GewO)
  1.2.4 Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 152 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25.07.1979 über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit
  1.2.5 Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz)
  1.2.6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -
1.2.7 Betriebsverfassungsgesetz
  1.2.8 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)
1.2.9 Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
  2. DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN
  2.1 EU
  2.1.01 Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
2.1.02 Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  2.1.03 Richtlinie 89/656/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  2.1.04 Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  2.1.05 Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  2.1.06 Richtlinie 2004/37EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  2.1.07 Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  2.1.08 Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  2.1.09 Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  2.1.10 Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 ueber die Durchfuehrung von Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  2.1.11 Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  2.1.12 Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  2.1.13 Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  2.1.14 Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  2.1.15 Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  2.1.16 Richtlinie 2002/44/EG des europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmen vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  2.1.17 Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  2.1.18 Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtllinie 89/391/EWG)
  2.1.19 Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtllinie 89/391/EWG)
  2.2 Bund
  2.2.01 Verordnung zur Regelung der Unfallverhütung in Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist (Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung - BUV)
  2.2.02 Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung - DLV)
  2.2.03 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)
  2.2.04 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV)
  2.2.05 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV)
  2.2.06 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung - LasthandhabV)
  2.2.07 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz-Verordnung - LärmVibrationsArbSchV)
  2.2.08 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
  2.2.08.1 Erläuterung zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
  2.2.09 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV)
  2.2.10 Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung - UVAV)
  2.2.11 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
  2.2.12 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
  2.3 Land
  2.3.1 Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
  2.3.1.1 Artikel 2 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung
  3. ZUSTÄNDIGKEITSVERORDNUNGEN
  3.1 Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr, des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz und den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen (Arbeitsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung - ArbSchGZuVO)
  3.2 Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsfachkräfte-Verordnung)
  3.3 Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung (GewOZuVO)
  3.4 Zurzeit nicht belegt!
  3.5 Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr und des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach der Druckluftverordnung (Druckluft-Zuständigkeitsverordnung)
  3.6 Zurzeit nicht belegt!
  3.7 Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr und des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach der Biostoffverordnung (Biostoff-Zuständigkeitsverordnung - BioStoffV-ZuVO)
  4. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN, BEKANNTMACHUNGEN USW.
  5. AMTLICH ANERKANNTE TECHNISCHE REGELN UND RICHTLINIEN
  5.1 Richtlinien zur Druckluftverordnung
  5.1.1 Richtlinie für die ärztliche Untersuchung von Arbeitnehmern, die mit Arbeiten in Druckluft beschäftigt werden
  5.1.2 Richtlinie über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 2 der Druckluftverordnung
  5.1.3 Richtlinie für das Ausschleusen mit Sauerstoff nach Arbeiten in Druckluft
  5.2 Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
  5.2.001 TRBA 001 - Allgemeines und Aufbau des Technischen Regelwerks zur Biostoffverordnung - Anwendung von Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
  5.2.100 TRBA 100 - Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien
  5.2.105 TRBA 105 - Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3**
  5.2.120 TRBA 120 - Versuchstierhaltung
  5.2.212 TRBA 212 - Thermische Abfallbehandlung: Schutzmaßnahmen
  5.2.213 TRBA 213 - Abfallsammlung - Schutzmaßnahmen
  5.2.214 TRBA 214 - Abfallbehandlungsanlagen einschließlich Sortieranlagen in der Abfallwirtschaft
  5.2.220 TRBA 220 - Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen
  5.2.230 TRBA 230 - Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbaren Tätigkeiten
  5.2.240 TRBA 240 - Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminiertem Archivgut
  5.2.250 TRBA 250 - Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
  5.2.310 TRBA 310 - Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach Anhang VI Gentechnik-Sicherheitsverordnung
  5.2.400 TRBA 400 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
  5.2.405 TRBA 405 - Anwendung von Messverfahren und technischen Kontrollwerten für luftgetragene biologische Arbeitsstoffe
  5.2.450 TRBA 450 - Einstufungskriterien für Biologische Arbeitsstoffe
  5.2.462 TRBA 462 - Einstufung von Viren in Risikogruppen
  5.2.466 TRBA 466 - Einstufung von Bakterien (Bacterial) und Archaebakterien (Archaea) in Risikogruppen
  5.2.500 TRBA 500 - Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen
  5.3 Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen
  5.3.001 RAB 01 - Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der RAB
  5.3.010 RAB 10 - Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV)
  5.3.025 RAB 25 - Arbeiten in Druckluft (Konkretisierung zur Druckluftverordnung)
  5.3.030 RAB 30 - Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV
  5.3.031 RAB 31 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGePlan
  5.3.032 RAB 32 - Unterlagen für spätere Arbeiten (Konkretisierung zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)
  5.3.033 RAB 33 - Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung
  6. SONSTIGE TECHNISCHE REGELN UND RICHTLINIEN SOWIE VERZEICHNISSE, LEITLINIEN USW.
  7. SONSTIGE VERÖFFENTLICHTE VORSCHRIFTEN
  7.1 Fachaufsichtsschreiben zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit

 

Die Vorschrift hat sich vor kurzem geändert. Die Änderungen werden von uns derzeit eingearbeitet. Das aktuelle Dokument wird Ihnen demnächst zur Verfügung stehen.Information

Die Vorschrift hat sich vor Kurzem geändert. Die Änderungen werden von uns derzeit eingearbeitet. Das aktuelle Dokument wird Ihnen demnächst zur Verfügung stehen.

 

Das Dokument der Vorschrift steht bereit. Neu

Die Vorschrift hat sich vor Kurzem geändert. Das aktuelle Dokument steht Ihnen zur Verfügung


 
Vorschriftensammlung
Formulare und Vorlagen Arbeitsschutzrecht
Merkblätter und Checklisten Arbeitsschutzrecht
Seitenanfang Seite drucken

Baden-Württemberg - Die Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg: