Chemikalienrecht (Chem)

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Chemikalienrecht (Chem)

  1. LEITVORSCHRIFTEN
  1.1 EU
1.1.1 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
1.1.2 Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
  1.1.2.1 Anhang I bis VI der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
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  1.1.3 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG
  1.1.4 Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien
  1.1.5 Verordnung (EG) Nr. 304/2003 der Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
  1.1.6 Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte fluorierte Treibhausgase
  1.1.6.01 Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
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  1.1.6.02 Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 der Kommission zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
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  1.1.6.03 Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 der Kommission zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
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  1.1.6.04 Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 der Kommission zur Festlegung der Form des Berichts, der von Herstellern, Importeuren und Exporteuren bestimmter fluorierter Treibhausgase zu übermitteln ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
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  1.1.6.05 Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate
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  1.1.6.06 Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate
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  1.1.6.07 Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate
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  1.1.6.08 Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommisssion zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate
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  1.1.6.09 Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen
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  1.1.6.10 Verordnung (EG) Nr. 308/2008 der Kommission zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
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  1.1.7 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission
  1.1.7.1 Anhänge I bis XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission
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  1.1.7.2 Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
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  1.1.8 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
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  1.1.8.1 Anhang I bis Anhang V; Anhang I: Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen; Anhang II: Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische; Anhang III: Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungselemente; Anhang IV: Liste der Sicherheitshinweise
  1.1.8.2 Anhang V bis Anhang VII; Anhang V: Gefahrenpiktogramme; Anhang VI: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe; Anhang VII: Tabelle für die Umwandlung einer Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG in eine Einstufung gemäß dieser Verordnung
  1.1.9 Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG
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  1.2 Bund
  1.2.1 Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  2. DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN
  2.1 EU
  2.1.01 Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichnung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  2.1.01.1 Aufgehoben!
  2.1.01.2 Anhang II: Gefahrensymbole und -bezeichnungen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen
  2.1.01.3 Anhang III: Bezeichnungen der besonderen Gefahren bei gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
  2.1.01.4 Anhang IV: Sicherheitsratschläge für gefährliche Stoffe und Zubereitungen
  2.1.01.5 Zurzeit nicht belegt!
  2.1.01.6 Anhang VI: Allgemeine Anforderungen an die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
  2.1.01.7 Anhang VII (gestrichen)
  2.1.01.8 Anhang VIII (gestrichen)
  2.1.01.9 Anhang IX: Vorschriften für kindergesicherte Verschlüsse und für tastbare Warnzeichen
  2.1.02 Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
  2.1.03 Zurzeit nicht belegt!
  2.1.04 Zurzeit nicht belegt!
  2.1.05 Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  2.1.06 Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte
  2.1.07 Verordnung (EG) Nr. 1687/2002 der Kommission über eine zusätzliche Frist für die Notifizierung bestimmter Wirkstoffe, die zur Verwendung in Biozid-Produkten bereits in Verkehr waren, gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000
  2.1.08 Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten)
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  2.1.09 Richtlinie 96/59/EG des Rates über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)
  2.1.10 Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
  2.1.11 Richtlinie 2000/39/EG der Kommission zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer von der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
2.1.12 Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
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  2.1.13 Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen
  2.1.14 Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
  2.1.15 Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  2.1.16 Richtlinie 2004/37EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
  2.1.17 Richtlinie 2006/15/EG der Kommission zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG
  2.2 Bund
  2.2.01 Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  2.2.01.1 Anhang I: In Bezug genommene Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften
  2.2.01.2 Anhang II: Besondere Vorschriften zur Information, Kennzeichnung und Verpackung
  2.2.01.3 Anhang III: Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
  2.2.01.4 Anhang IV: Herstellungs- und Verwendungsverbote
  2.2.01.5 Anhang V: aufgehoben!
  2.2.02 Zurzeit nicht belegt!
  2.2.03 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV)
  2.2.04 Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
  2.2.05 Verordnung über die Mitteilungspflichten nach § 16e des Chemikaliengesetzes zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen (Giftinformationsverordnung - ChemGiftInfoV)
  2.2.06 Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)
  2.2.07 Verordnung zur Durchsetzung gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen über Stoffe und Zubereitungen (Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung - ChemStrOWiV)
  2.2.08 Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane (PCB/PCT-Abfallverordnung - PCBAbfallV)
  2.2.09 Verordnung über die Zulassung von Biozid-Produkten und sonstige chemikalienrechtliche Verfahren zu Biozid-Produkten und Biozid-Wirkstoffen (Biozid-Zulassungsverordnung - ChemBiozidZulV)
  2.2.10 Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung - ChemVOCFarbV)
  2.2.11 Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung - ChemBiozidMeldeV)
  2.2.12 Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)
  3. ZUSTÄNDIGKEITSVERORDNUNGEN
  3.1 Verordnung des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts (Chemikaliengesetz-Zuständigkeitsverordnung – ChemGZuVO)
  4. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN, BEKANNTMACHUNGEN USW.
  4.1 Anwendung der Gefahrstoffverordnung und der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) mit dem Inkrafttreten der GHS-Verordnung
  4.2 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Einführung der technischen Anforderungen an die Reinigung und Entsorgung von Transformatoren mit PCB-haltiger oder PCB-kontaminierter mineralölhaltiger oder synthetischer Isolierflüssigkeit
  4.3 Bekanntmachung zum Sachkundenachweis gemäß § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung
  5. AMTLICH ANERKANNTE TECHNISCHE REGELN UND RICHTLINIEN
  5.001 TRGS 001 - Das technische Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung - Allgemeines - Aufbau - Übersicht - Beachtung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
  5.200 TRGS 200 - Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen
  5.201 TRGS 201 - Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung beim Umgang
  5.220 Bekanntmachung 220 - Sicherheitsdatenblatt
  5.300 Zurzeit nicht belegt!
  5.400 TRGS 400 - Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  5.401 TRGS 401 - Gefährdung durch Hautkontakt; Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen
  5.402 TRGS 402 - Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition
  5.403 Zurzeit nicht belegt!
  5.406 TRBA/TRGS 406 - Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege
5.408 Bekanntmachung 408 - Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung
  5.420 TRGS 420 - Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung
  5.430 TRGS 430 - Isocyanate – Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
  5.440 Zurzeit nicht belegt!
  5.500 TRGS 500 - Schutzmaßnahmen
  5.505 TRGS 505 - Blei
  5.507 TRGS 507 - Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
  5.511 TRGS 511 - Ammoniumnitrat
  5.512 TRGS 512 - Begasungen
  5.513 TRGS 513 - Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsanlagen
  5.514 TRGS 514 - Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern
  5.515 TRGS 515 - Lagerung brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern
  5.517 TRGS 517 - Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen
  5.519 TRGS 519 - Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
  5.520 TRGS 520 - Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und zugehörigen Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle
  5.521 TRGS 521 - Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle
  5.522 TRGS 522 Raumdesinfektion mit Formaldehyd
  5.523 TRGS 523 - Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen
  5.524 TRGS 524 - Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen
  5.525 TRGS 525 - Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung
  5.526 TRGS 526 - Laboratorien
  5.528 TRGS 528 - Schweißtechnische Arbeiten
  5.530 TRGS 530 - Friseurhandwerk
  5.540 Zurzeit nicht belegt!
  5.551 TRGS 551 - Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material
  5.552 TRGS 552 - N-Nitrosamine
  5.553 TRGS 553 - Holzstaub
  5.554 TRGS 554 - Abgase von Dieselmotoren
  5.555 TRGS 555 - Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten
  5.557 TRGS 557 - Dioxine
  5.560 TRGS 560 - Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
  5.600 TRGS 600 - Substitution
  5.602 TRGS 602 - Ersatzstoff und Verwendungsbeschränkungen - Zinkchromate und Strontiumchromat als Pigmente für Korrosionsschutz - Beschichtungsstoffe
  5.608 TRGS 608 - Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für Hydrazin in Wasser- und Dampfsystemen
  5.609 TRGS 609 - Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für Methyl- und Ethylenglykol sowie deren Acetate
  5.610 TRGS 610 - Ersatzstoffe für stark lösemittelhaltige Vorstriche und Ersatzverfahren und Klebstoffe für den Bodenbereich
  5.611 TRGS 611 - Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können
  5.612 TRGS 612 - Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbschränkungen für dichlormethanhaltige Abbeizmittel
  5.614 TRGS 614 - Verwendungsbeschränkungen für Azofarbstoffe, die in krebserzeugende aromatische Amine gespalten werden können
  5.615 TRGS 615 - Verwendungsbeschränkungen für Korrossionsschutzmittel, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können
  5.617 TRGS 617 - Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden
  5.618 TRGS 618 - Ersatzstoffe und Verwendungsbeschränkungen für Chrom(VI)-haltige Holzschutzmittel
  5.619 TRGS 619 - Substitution für Produkte aus Aluminiumsilikatwolle
  5.710 TRGS 710 - Biomonitoring
  5.720 TRBS 2152 / TRGS 720 - Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines
  5.721 TRBS 2152 Teil 1 / TRGS 721 - Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsfähigkeit
  5.722 TRBS 2152 Teil 2 / TRGS 722 - Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsgefährlicher Atmosphäre
  5.900 TRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte
  5.901 TRGS 901 - Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz
  5.903 TRGS 903 - Biologische Grenzwerte
  5.905 TRGS 905 - Verzeichnis krebserregender, erbgutverändender oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe
  5.906 TRGS 906 - Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV
  5.907 TRGS 907 - Verzeichnis sensibilisierender Stoffe
  5.910 Bekanntmachung 910 - Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
  6. SONSTIGE TECHNISCHE REGELN UND RICHTLINIEN SOWIE VERZEICHNISSE, LEITLINIEN USW.
  6.1 Zurzeit nicht belegt!
  6.2 Richtlinien für die Akkreditierung von Messstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts gemäß § 18 Abs. 2 GefStoffV vom 2. August 1999
  7. SONSTIGE VERÖFFENTLICHTE VORSCHRIFTEN
  7.1 Schreiben des BMA vom 31. Juli 1986 bezüglich § 18 Abs. 1 GefStoffV
  7.2 Messtechnische Überwachung von MAK- und TRK-Werten; Anforderungen an Berichte über die Messung von Stoffen in der Luft von Arbeitsbereichen (Empfehlungen des Erfahrungsaustausches der Messstellen)
  7.3 Empfehlung des BMA zur Durchführung der Eignungsuntersuchung von Befähigungsscheinbewerbern für Begasungen gemäß Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 Ziff. 2 GefStoffV
  7.4 Technische Spezifikation nach § 4 Abs. 2 GPSG - Kriterien für die Beurteilung von DMF-haltigen Produkten; mit der Entscheidung der Kommission zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden
  7.4.1 Entscheidung der Kommission zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden

 

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