Strahlenschutzrecht (Str)

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Strahlenschutzrecht (Str)

  1. LEITVORSCHRIFTEN
  1.1 EG/EU
  1.1.1 Richtlinie 96/29/Euratom des Rates zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen
  1.1.2 Richtlinie 97/43/Euratom des Rates über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/Euratom
  1.2 Bund
  1.2.1 Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
  1.2.2 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
  2. DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN
  2.1 Bund
  2.1.1 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
  2.1.2 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV)
  2.1.3 Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente (Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung – AtAV)
  2.1.4 Verordnung für die Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz gegen Entwendung oder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung - AtZüV)
  2.1.5 Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung - AtDeckV)
  3. ZUSTÄNDIGKEITSVERORDNUNGEN
  3.1 Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach § 19 des Atomgesetzes und nach der Strahlenschutzverordnung (Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung – (StrlSchZuVO)
  3.2 Verordnung des Sozialministeriums und des Umweltministeriums über die Zuständigkeiten nach § 19 Atomgesetz und nach der Röntgenverordnung (Röntgen-Zuständigkeitsverordnung - RöZuVO)
  3.3 Verordnung des Umweltministeriums über die Zuständigkeit der Regierungspräsidien für die Abwehr von radiologischen Gefahrenlagen (Zuständigkeitsverordnung Nukleare Nachsorge)
  3.4 Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz (AtGZuVO)
  4. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN, BEKANNTMACHUNGEN USW.
  4.1 Bund
  4.1.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 40 Abs. 2, § 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und § 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung (AVV Strahlenpass)
  4.1.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 47 der Strahlenschutzverordnung (Ermittlung der Strahlenexposition durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus Anlagen oder Einrichtungen)
  4.2 Land
  4.2.1 Allgemeinverfügung zur Durchführung von Konstanzprüfungen an Röntgengeräten
  4.2.2 Allgemeinverfügung zur Durchführung des Mammographie-Screenings
  5. AMTLICH ANERKANNTE TECHNISCHE REGELN UND RICHTLINIEN
  5.01 Richtlinie (Strahlenschutz in der Medizin) zur Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV)
  5.02 Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde und Kenntnisse beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und von genehmigungsbedürftigen Störstrahlern
  5.03.1 Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen; Teil 1: Ermittlung der Körperdosis bei äußerer Strahlenexposition (§§ 40, 41, 42 StrlSchV, § 35 RöV)
  5.03.2 Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen; Teil 2: Ermittlung der Körperdosis bei innerer Strahlenexposition (Inkorporationsüberwachung) (§§ 40, 41 und 42 StrlSchV)
  5.04 Richtlinie für die Überwachung der Strahlenexposition bei Arbeiten nach Teil 3 Kapitel 2 Strahlenschutzverordnung (Richtlinie Arbeiten)
  5.05 Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen
  5.06 Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte
  5.07 Ärztliche und zahnärztliche Stellen
  5.08 Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung)
  5.09 Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nach den §§ 16 und 17 der Röntgenverordnung (Qualitätssicherungs-Richtlinie - QS-RL)
  5.10 Strahlenschutz in der Tierheilkunde
  5.11 Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin
  5.12 Richtlinie zu Aufzeichnungspflichten nach den §§ 18, 27, 28 und 36 der Röntgenverordnung und Bekanntmachung zum Röntgenpass (Richtlinie Aufzeichnungen nach RöV)
  5.13 Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern - Sachverständigenprüf-Richtlinie (SV-RL)
  5.14 Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie / KFE-RL)
  5.14.1 Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Neufassung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien
  6. SONSTIGE TECHNISCHE REGELN UND RICHTLINIEN SOWIE VERZEICHNISSE, LEITLINIEN USW.
  7. SONSTIGE VERÖFFENTLICHTE VORSCHRIFTEN

 

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