Chemikalien - Fach-Infos
§ 5 Abs. 2 Ziff. 1 ChemOzonSchichtV verlangt zum Nachweis der Sachkunde neben der gesonderten Fortbildung die Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde anerkannte Fortbildungs-Veranstaltung. Die folgenden Grundsätze regeln bundeseinheitlich die Anforderungen an Fortbildungs-Veranstaltungen zum Nachweis der Sachkunde für Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen und ähnliche Anlagen.
Grundsätze für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen
nach § 5 Abs. 2 Ziff.1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)